Der Beschuldigte weist die Adressaten zudem auf die Möglichkeit hin, selber eine Beschwerde bei der zuständigen Rekurskommission zu führen, wobei mit einem Kostenvorschuss von ca. Fr. 1'500.-- gerechnet werden müsse. Er selber wünschte für den Fall seiner Mandatierung eine Umtriebsentschädigung von lediglich Fr. 40.--, was erkennbar macht, dass sein Schreiben - obwohl mit Anwaltsbriefkopf - weniger als anwaltschaftliche Werbung denn als politisch motivierte Aktion zu qualifizieren ist. Ein Verstoss gegen Art. 12 lit. d BGFA liegt demnach nicht vor." Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 5. Juli 2007