Die unterschiedlichen Auffassungen der Verzeigerin einerseits und des Beschuldigten andererseits über die Projektierungszonen und deren Zielsetzung hat die Aufsichtskommission nicht zu beurteilen. Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu entscheiden, ob die in der Werbung geforderte Objektivität erfüllt ist bzw. ein Verstoss dagegen vorliegt. Das beanstandete Schreiben ist keineswegs reisserisch gestaltet und kann in seinem Inhalt als grundsätzlich objektiv bezeichnet werden. Der Beschuldigte weist die Adressaten zudem auf die Möglichkeit hin, selber eine Beschwerde bei der zuständigen Rekurskommission zu führen, wobei mit einem Kostenvorschuss von ca. Fr. 1'500.-- gerechnet werden müsse.