nicht unlauter sein darf. Die Werbung darf weder den (potentiellen) Klienten täuschen, noch den Grundsatz von Treu und Glauben verletzen (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, N 115 zu Art. 12 BGFA). Fehlende Objektivität in diesem Sinne, namentlich ein möglicher Verstoss gegen das UWG oder eine Täuschung des Publikums, ist im Schreiben an die Adressaten nicht erkennbar. Die unterschiedlichen Auffassungen der Verzeigerin einerseits und des Beschuldigten andererseits über die Projektierungszonen und deren Zielsetzung hat die Aufsichtskommission nicht zu beurteilen.