Die Werbung muss allerdings auch gemäss den neuen Bestimmungen des BGFA objektiv bleiben. In diesem Zusammenhang wirft die Verzeigerin dem Beschuldigten mit planerischen Überlegungen, über welche durchaus verschiedene Ansichten denkbar sind, vor, er rufe zum Widerstand gegen die Projektierungs-zo- nen auf, obwohl er offensichtlich die Materie nicht verstanden habe. Der Vorbehalt der Objektivität in Art. 12 lit. d BGFA bedeutet bloss, dass der Anwalt an die Grundsätze des UWG gebunden ist und Anwaltswerbung daher - 2 -