Wenn der Beschuldigte in diesem Zusammenhang an das vom Fluglärm betroffene Publikum gelangt, wie er dies mit seinem Schreiben vom 13. März 2006 getan hat, ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das gilt umso mehr, als er entgegen der nicht näher substanziierten Behauptung der Verzeigerin nur solche Personen auf die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung aufmerksam gemacht haben will, welche sich bei früherer Gelegenheit gegen übermässigen Fluglärm gewehrt hätten. Ein öffentliches Informationsbedürfnis solcher Kreise über bestehende Beschwerdemöglichkeiten ist ohne weiteres anzunehmen (vgl. hiezu ZR 94 Nr. 31, bestätigt in ZR 104 Nr. 40).