Art. 12 lit. d BGFA. Werbung. Die Bestimmung von Art. 12 lit. d BGFA verlangt, dass die Werbung objektiv bleibt und dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht. Der Vorbehalt der Objektivität bedeutet, dass der Anwalt an die Grundsätze des UWG gebunden ist und Anwaltswerbung daher nicht unlauter sein darf. Aus den Erwägungen: 1. Das an die Adressaten gerichtete Schreiben des Beschuldigten vom 6. März 2006 ist zunächst unter dem Gesichtspunkt von Art. 12 lit. d BGFA zu überprüfen. Diese Bestimmung verlangt von einer grundsätzlich zulässigen Werbung eines Anwaltes, dass diese objektiv bleibt und dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.