{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2007-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG060011_2007-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/5A4CE96E5B46BE0CC125731D003096EC_KG060011.pdf", "Checksum": "9339fa2f34823906f5efeeba07ccca68"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG060011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 05.07.2007 KG060011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Werbung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:39:30", "Checksum": "a99a5b217f85d568f697d206e9a240ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 05.07.2007 KG060011\nRegeste:\nWerbung.\n\nArt. 12 lit. d BGFA. Werbung.\n\nDie Bestimmung von Art. 12 lit. d BGFA verlangt, dass die Werbung objektiv bleibt\nund dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht. Der Vorbehalt der\nObjektivität bedeutet, dass der Anwalt an die Grundsätze des UWG gebunden ist\nund Anwaltswerbung daher nicht unlauter sein darf.\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. Das an die Adressaten gerichtete Schreiben des Beschuldigten vom 6.\nMärz 2006 ist zunächst unter dem Gesichtspunkt von Art. 12 lit. d BGFA zu überprüfen. Diese Bestimmung verlangt von einer grundsätzlich zulässigen Werbung\neines Anwaltes, dass diese objektiv bleibt und dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.\n\nWas das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit betrifft, so handelt es sich\nunbestreitbar bei der Projektierung der Anflugszonen um ein politisch und planerisch sehr aktuelles Thema, an welchem breite Kreise der Bevölkerung grosses\nInteresse und auch Engagement zeigen. Wenn der Beschuldigte in diesem Zusammenhang an das vom Fluglärm betroffene Publikum gelangt, wie er dies mit\nseinem Schreiben vom 13. März 2006 getan hat, ist dies grundsätzlich nicht zu\nbeanstanden. Das gilt umso mehr, als er entgegen der nicht näher substanziierten\nBehauptung der Verzeigerin nur solche Personen auf die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung aufmerksam gemacht haben will, welche sich bei früherer\nGelegenheit gegen übermässigen Fluglärm gewehrt hätten. Ein öffentliches Informationsbedürfnis solcher Kreise über bestehende Beschwerdemöglichkeiten ist\nohne weiteres anzunehmen (vgl. hiezu ZR 94 Nr. 31, bestätigt in ZR 104 Nr. 40).\n\nDie Werbung muss allerdings auch gemäss den neuen Bestimmungen des\nBGFA objektiv bleiben. In diesem Zusammenhang wirft die Verzeigerin dem Beschuldigten mit planerischen Überlegungen, über welche durchaus verschiedene\nAnsichten denkbar sind, vor, er rufe zum Widerstand gegen die Projektierungs-zo-\nnen auf, obwohl er offensichtlich die Materie nicht verstanden habe.\n\nDer Vorbehalt der Objektivität in Art. 12 lit. d BGFA bedeutet bloss, dass der\nAnwalt an die Grundsätze des UWG gebunden ist und Anwaltswerbung daher\n- 2 -\n\nnicht unlauter sein darf. Die Werbung darf weder den (potentiellen) Klienten täuschen, noch den Grundsatz von Treu und Glauben verletzen (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, N 115 zu Art. 12 BGFA). Fehlende\nObjektivität in diesem Sinne, namentlich ein möglicher Verstoss gegen das UWG\noder eine Täuschung des Publikums, ist im Schreiben an die Adressaten nicht erkennbar. Die unterschiedlichen Auffassungen der Verzeigerin einerseits und des\nBeschuldigten andererseits über die Projektierungszonen und deren Zielsetzung\nhat die Aufsichtskommission nicht zu beurteilen. Im vorliegenden Verfahren ist\neinzig zu entscheiden, ob die in der Werbung geforderte Objektivität erfüllt ist\nbzw. ein Verstoss dagegen vorliegt. Das beanstandete Schreiben ist keineswegs\nreisserisch gestaltet und kann in seinem Inhalt als grundsätzlich objektiv bezeichnet werden. Der Beschuldigte weist die Adressaten zudem auf die Möglichkeit hin,\nselber eine Beschwerde bei der zuständigen Rekurskommission zu führen, wobei\nmit einem Kostenvorschuss von ca. Fr. 1'500.-- gerechnet werden müsse. Er selber wünschte für den Fall seiner Mandatierung eine Umtriebsentschädigung von\nlediglich Fr. 40.--, was erkennbar macht, dass sein Schreiben - obwohl mit Anwaltsbriefkopf - weniger als anwaltschaftliche Werbung denn als politisch motivierte Aktion zu qualifizieren ist.\n\nEin Verstoss gegen Art. 12 lit. d BGFA liegt demnach nicht vor.\"\n\nBeschluss der Aufsichtskommission\nüber die Anwältinnen und Anwälte\nvom 5. Juli 2007\n"}