Es stand A. frei, sich in ein anderes Land zu begeben. Es wird zudem von der Staatsanwaltschaft auch gar nicht geltend gemacht, A. habe nicht zu Einvernahmen vorgeladen werden können oder sogar, er habe sich einem Haftbefehl entzogen. Auch das Treffen der beiden Verteidiger mit den Angeschuldigten an sich stellt keinen Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA dar. c) Es ist somit festzuhalten, dass kein Disziplinarfehler des Beschuldigten im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA vorliegt. Das Verfahren ist daher einzustellen." Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 1. März 2007