b) Im Lichte der angeführten Grundsätze zur Zulässigkeit der Verteidigungstätigkeit ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen haben soll. A. befand sich anlässlich des Treffens mit dem Beschuldigten in E. im Ausland. Er begab sich danach von Frankreich nach Spanien. Selbst wenn ihm dies vom Beschuldigten empfohlen worden wäre, liegt angesichts der konkreten Umstände darin kein Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA. Es stand A. frei, sich in ein anderes Land zu begeben.