Beweisquellen trübt, Zeugen beeinflusst, den Klienten zu falscher Aussage anhält oder dem Angeschuldigten zur Flucht verhilft. Im Strafprozess bleibt zu beachten, dass eine Begünstigung durch den Verteidiger nicht bereits dann vorliegt, wenn der Verteidiger den Beschuldigten dadurch der Strafverfolgung entzieht, dass er die Verteidigerrechte voll ausschöpft, sondern erst dann, wenn er dies mit rechtswidrigen Mitteln tut (F. Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, S. 35). Nicht alles, was den von der Strafverfolgung geplanten Lauf der Gerechtigkeit hemmt, ist auch unzulässig (Müller, Die Grenzen der Verteidigungstätigkeit, in ZR: ZStrR 1996, S. 177).