O., N 38 zu Art. 12 BGFA). Er darf allerdings nicht versuchen, die bestehende Rechtsordnung zu umgehen, sondern er hat diese zu respektieren, d.h. sich an Recht und Gesetz zu halten. Die berufsrechtliche Gewissenhaftigkeit schränkt den Anwalt in der Wahl der Mittel insoweit ein, indem sie ihm gebieten, die Wahrung der Interessen der Klienten ausschliesslich mit rechtlich zulässigen Mitteln zu betreiben (Fellmann, a.a.O., N 37 zu Art.