"2. a) Gemäss Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Das Bundesgericht hat dies insofern präzisiert, als es festhielt, die in Art. 12 lit. a BGFA statuierte Pflicht beziehe sich nicht nur auf das Verhältnis zwischen Anwalt und Klient, sondern auch auf das Verhalten des Anwalts gegenüber Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, N 12 zu Art. 12 BGFA). Obwohl der Anwalt in seiner Tätigkeit zugunsten seiner Klienten den Zielen des Rechtsstaates verpflichtet ist, hat er dennoch in erster Linie die Interessen seines Klienten zu wahren.