(Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe eine Anstiftung zur straflosen Selbstbegünstigung begangen, da er seinem, im Ausland weilenden Klienten geraten habe, sich in ein Drittland abzusetzen, was nicht strafbar, aber krass standeswidrig sei, das Verhalten habe der Erschwerung der Untersuchung gedient.)