Art. 12 lit. a BGFA; Wahrnehmung der prozessualen Verteidigerrechte. Im Strafverfahren hat die Verteidigung ihre Tätigkeit nicht am staatlichen Strafverfolgungsinteresse auszurichten, sondern am Interesse des Angeschuldigten an einem freisprechenden oder möglichst milden Urteil, und es muss ihr hinsichtlich der Wahl der Verteidigungsmittel ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit zukommen. Sie darf allerdings nicht versuchen, die bestehende Rechtsordnung zu umgehen, sondern sie hat diese zu respektieren, d.h. sich an Recht und Gesetz zu halten. Aus den Erwägungen: