{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2007-03-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG050051_2007-03-01.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/4A4EB3350DB4EA4BC12572A3002A634F_KG050051.pdf", "Checksum": "743ae7af1513cc2e20d58589c86bc323"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG050051"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 01.03.2007 KG050051"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wahrnehmung der prozessualen Verteidigerrechte."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:34:58", "Checksum": "213fe2c1f1a6a293a80694393349b2e3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 01.03.2007 KG050051\nRegeste:\nWahrnehmung der prozessualen Verteidigerrechte.\n\nArt. 12 lit. a BGFA; Wahrnehmung der prozessualen Verteidigerrechte.\n\nIm Strafverfahren hat die Verteidigung ihre Tätigkeit nicht am staatlichen Strafverfolgungsinteresse auszurichten, sondern am Interesse des Angeschuldigten an\neinem freisprechenden oder möglichst milden Urteil, und es muss ihr hinsichtlich\nder Wahl der Verteidigungsmittel ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit zukommen. Sie darf allerdings nicht versuchen, die bestehende Rechtsordnung zu\numgehen, sondern sie hat diese zu respektieren, d.h. sich an Recht und Gesetz\nzu halten.\n\nAus den Erwägungen:\n\n(Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe eine Anstiftung zur straflosen\nSelbstbegünstigung begangen, da er seinem, im Ausland weilenden Klienten geraten habe, sich in ein Drittland abzusetzen, was nicht strafbar, aber krass standeswidrig sei, das Verhalten habe der Erschwerung der Untersuchung gedient.)\n\n\"2. a) Gemäss Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Das Bundesgericht hat dies insofern\npräzisiert, als es festhielt, die in Art. 12 lit. a BGFA statuierte Pflicht beziehe sich\nnicht nur auf das Verhältnis zwischen Anwalt und Klient, sondern auch auf das\nVerhalten des Anwalts gegenüber Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, N 12 zu Art.\n12 BGFA). Obwohl der Anwalt in seiner Tätigkeit zugunsten seiner Klienten den\nZielen des Rechtsstaates verpflichtet ist, hat er dennoch in erster Linie die Interessen seines Klienten zu wahren. Im Strafverfahren hat er daher beispielsweise\n'seine Tätigkeit nicht am staatlichen Strafverfolgungsinteresse auszurichten, sondern am Interesse des Angeschuldigten an einem freisprechenden oder möglichst\nmilden Urteil, und es muss ihm hinsichtlich der Wahl der Verteidigungsmittel ein\nhohes Mass an Entscheidungsfreiheit zukommen' (Fellmann, a.a.O., N 38 zu Art.\n12 BGFA). Er darf allerdings nicht versuchen, die bestehende Rechtsordnung zu\numgehen, sondern er hat diese zu respektieren, d.h. sich an Recht und Gesetz zu\nhalten. Die berufsrechtliche Gewissenhaftigkeit schränkt den Anwalt in der Wahl\nder Mittel insoweit ein, indem sie ihm gebieten, die Wahrung der Interessen der\nKlienten ausschliesslich mit rechtlich zulässigen Mitteln zu betreiben (Fellmann,\na.a.O., N 37 zu Art. 12 BGFA). Der Anwalt überschreitet die Grenze des Zulässigen dann, wenn er 'positiv störend' in die Wahrheitsfindung eingreift oder die\nRechtsordnung missachtet, indem er beispielsweise bewusst Unwahres vorbringt,\n- 2 -\n\nBeweisquellen trübt, Zeugen beeinflusst, den Klienten zu falscher Aussage anhält\noder dem Angeschuldigten zur Flucht verhilft. Im Strafprozess bleibt zu beachten,\ndass eine Begünstigung durch den Verteidiger nicht bereits dann vorliegt, wenn\nder Verteidiger den Beschuldigten dadurch der Strafverfolgung entzieht, dass er\ndie Verteidigerrechte voll ausschöpft, sondern erst dann, wenn er dies mit rechtswidrigen Mitteln tut (F. Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, S. 35). Nicht\nalles, was den von der Strafverfolgung geplanten Lauf der Gerechtigkeit hemmt,\nist auch unzulässig (Müller, Die Grenzen der Verteidigungstätigkeit, in\nZR: ZStrR 1996, S. 177).\n\nb) Im Lichte der angeführten Grundsätze zur Zulässigkeit der Verteidigungstätigkeit ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte gegen Art. 12 lit. a\nBGFA verstossen haben soll. A. befand sich anlässlich des Treffens mit dem Beschuldigten in E. im Ausland. Er begab sich danach von Frankreich nach Spanien.\nSelbst wenn ihm dies vom Beschuldigten empfohlen worden wäre, liegt angesichts der konkreten Umstände darin kein Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA. Es\nstand A. frei, sich in ein anderes Land zu begeben. Es wird zudem von der\nStaatsanwaltschaft auch gar nicht geltend gemacht, A. habe nicht zu Einvernahmen vorgeladen werden können oder sogar, er habe sich einem Haftbefehl entzogen. Auch das Treffen der beiden Verteidiger mit den Angeschuldigten an sich\nstellt keinen Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA dar.\n\nc) Es ist somit festzuhalten, dass kein Disziplinarfehler des Beschuldigten im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA vorliegt. Das Verfahren ist daher einzustellen.\"\nBeschluss der Aufsichtskommission\nüber die Anwältinnen und Anwälte\nvom 1. März 2007\n"}