2. Der Beschuldigte hat während längerer Zeit Berufsregeln verletzt und seine eigenen finanziellen Interessen über diejenigen seiner Klientschaft gestellt und die Notlage der letzteren ausgenützt. Es ist deshalb von einem erheblichen Verschulden auszugehen. In Würdigung aller massgeblichen Kriterien erscheint eine Busse von CHF 8'000.– als angemessen (Art. 17 lit. c BGFA)." Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 7. Dezember 2006