3. An dieser Stelle fragt es sich, wie denn der Beschuldigte den Konflikt mit den Verzeigern hätte vermeiden können. Das Konfliktpotential lag sicherlich im Optionsvertrag, welchen er mit den Verzeigern in ihrer Notsituation, ja Zwangslage abschloss. Er hätte diesen nicht als Anwalt der Verzeiger abschliessen, sondern klar zwischen seinem Anwaltsmandat und der rein geschäftlichen Regelung des Handels mit den vom Konkurs bedrohten Kunstwerken unterscheiden müssen. Zudem hätte er nach Beendigung der eigentlichen anwaltlichen Tätigkeit, also spätestens im Mai 2003, das anwaltliche Mandat abschliessen müssen. - 4 -