Zu Recht machen die Verzeiger geltend, der Beschuldigte hätte die Wahrung seiner eigenen Interessen ihnen gegenüber nicht auch noch ihnen belasten dürfen. Geht man von den Angaben des Beschuldigten über die Art seiner Tätigkeit aus, verrechnete er den Verzeigern insgesamt 28 Stunden für 'Aufwendungen für die Umtriebe, die im Zusammenhang mit der Nichterfüllung des Vertrags durch die Verzeiger entstanden waren' - eine euphemistische Umschreibung der Tatsache, dass es hier um die Durchsetzung seiner Interessen gegen diejenigen der Verzeiger ging, nicht aber um eine anwaltliche Tätigkeit für die Klientschaft. Mit der Stellung der Honorarforderung in diesem Umfang hat der Beschul-