2. Die Vermengung von anwaltlicher und eigengeschäftlicher Tätigkeit bzw. der schleichende Übergang vom Mandat zum Geschäft wurde dadurch verdeckt, dass der Beschuldigte nicht nur seine anwaltliche Tätigkeit im Konkursverfahren und weitere Vertretungen, sondern auch seinen ganzen Aufwand bei der Abwicklung des Optionsvertrags ausdrücklich zum Anwaltstarif von CHF 350.-- honoriert haben wollte. Zu Recht machen die Verzeiger geltend, der Beschuldigte hätte die Wahrung seiner eigenen Interessen ihnen gegenüber nicht auch noch ihnen belasten dürfen.