Eskalation schuld war, interessiert hier nicht, denn die Verpflichtung des Anwalts, Konflikte zu meiden, besteht unabhängig von Inhalt und Zielrichtung des Konflikts. Während dieser ganzen Zeit blieb das Mandatsverhältnis bestehen und es ist daher auch eine entsprechend lang andauernde Verletzung der Pflicht zur Konfliktvermeidung zu konstatieren. Der Verstoss des Beschuldigten gegen die Berufspflicht von Art. 12 lit. c BGFA liegt auf der Hand.