Dieser liess denn auch nicht lange auf sich warten. Bereits mit Schreiben vom 6. und 23. Mai 2003 sah sich der Beschuldigte veranlasst, die Verzeiger zur Einhaltung der Vertragsbestimmungen über Führung des Inventars, Abrechnung und Überweisung von Verkaufserlösen an ihn zu mahnen. Von da an eskalierte der Konflikt zwischen dem Beschuldigten und seinen Mandanten bis zur Eröffnung der gerichtlichen Auseinandersetzung. Wer an dieser - 3 -