Zwar bestand noch kein offener Konflikt und ein solcher war angesichts der beidseitigen Hoffnung, die Galerie im beidseitigen Einvernehmen und rasch retten zu können, auch nicht unbedingt voraussehbar. Dem Beschuldigten musste aber beim Vertragsabschluss klar sein, dass es bei der Abwicklung des Vertrags und insbesondere bei der rechtlichen Interpretation seines nicht gerade einfachen Inhalts zu Differenzen zwischen ihm und seinen Mandanten, zu einem Interessenkonflikt, kommen könnte. Dieser liess denn auch nicht lange auf sich warten.