unabhängig und objektiv beraten. Unter dem Gesichtspunkt der Berufspflicht, Interessenkonflikte zu vermeiden, war demnach bereits der Vertragsabschluss für ihn - als Anwalt der Vertragspartner - äusserst problematisch, zumal in der Folge nicht zwischen Anwaltstätigkeit und 'eigener' Geschäftstätigkeit unterschieden wurde. Zwar bestand noch kein offener Konflikt und ein solcher war angesichts der beidseitigen Hoffnung, die Galerie im beidseitigen Einvernehmen und rasch retten zu können, auch nicht unbedingt voraussehbar.