waltsgesetz, N 86 zu Art. 12 BGFA). Vorliegend ist zu untersuchen, ob der Beschuldigte in diesem Sinne gehandelt hat. Im Übrigen erscheint die Verpflichtung, seine Klientschaft vor Interessenkonflikten irgendwelcher Art zu bewahren, als derart elementar, dass sie auch unter den Schutz der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA zu stellen wäre, die eine sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung verlangt.