1. Gemäss Art. 12 lit. c BGFA hat der Anwalt jeden Konflikt zwischen den Interessen seiner Klientschaft und den Personen, mit denen er geschäftlich oder privat in Beziehung steht, zu meiden. Zu Unrecht stellt sich der Beschuldigte in seiner Stellungnahme auf den Standpunkt, diese Bestimmung beziehe sich nur auf Konflikte der Klientschaft mit ihm nahe stehenden Dritten. Gemeint sind ebenso Konflikte der Klientschaft mit dem Anwalt selbst.