Sachverhalt: Die Verzeiger bevollmächtigen den Beschuldigten, um einen drohenden Konkurs ihrer Galerie zu vermeiden und das Inventar der Galerie zu bewahren bzw. einem ordentlichen, nicht unter dem Druck einer Zwangsvollstreckung stehenden Verkauf zuzuführen. Da dies scheiterte, kaufte der Beschuldigte im Einverständnis mit den Verzeigern aus der Konkursmasse das gesamte Inventar der Galerie zum konkursamtlichen Schätzpreis von CHF 80'000.--, in der Absicht, seinen Mandanten, den Verzeigern, zu ermöglichen, die Bilder zurückzukaufen und damit ihre Galerie weiterzuführen.