{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2006-12-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG050049_2006-12-07.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/E6465F97DC2DEA92C125725F00401093_KG050049.pdf", "Checksum": "212c8129f707b97fbd99765b3152c854"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG050049"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 07.12.2006 KG050049"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Interessenkollision. Vermengung von anwaltlicher und eigengeschäftlicher Tätigkeit."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:37:06", "Checksum": "15607448748c2678e14d865340463377", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 07.12.2006 KG050049\nRegeste:\nInteressenkollision. Vermengung von anwaltlicher und eigengeschäftlicher Tätigkeit.\n\n2. Die Vermengung von anwaltlicher und eigengeschäftlicher Tätigkeit bzw.\nder schleichende Übergang vom Mandat zum Geschäft wurde dadurch verdeckt,\ndass der Beschuldigte nicht nur seine anwaltliche Tätigkeit im Konkursverfahren\nund weitere Vertretungen, sondern auch seinen ganzen Aufwand bei der Abwicklung des Optionsvertrags ausdrücklich zum Anwaltstarif von CHF 350.-- honoriert\nhaben wollte. Zu Recht machen die Verzeiger geltend, der Beschuldigte hätte die\nWahrung seiner eigenen Interessen ihnen gegenüber nicht auch noch ihnen belasten dürfen. Geht man von den Angaben des Beschuldigten über die Art seiner\nTätigkeit aus, verrechnete er den Verzeigern insgesamt 28 Stunden für 'Aufwendungen für die Umtriebe, die im Zusammenhang mit der Nichterfüllung des Vertrags durch die Verzeiger entstanden waren' - eine euphemistische Umschreibung\nder Tatsache, dass es hier um die Durchsetzung seiner Interessen gegen diejenigen der Verzeiger ging, nicht aber um eine anwaltliche Tätigkeit für die Klientschaft. Mit der Stellung der Honorarforderung in diesem Umfang hat der Beschuldigte gegen die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung im Sinne von Art. 12\nlit. a BGFA verstossen.\n\n3. An dieser Stelle fragt es sich, wie denn der Beschuldigte den Konflikt mit\nden Verzeigern hätte vermeiden können. Das Konfliktpotential lag sicherlich im\nOptionsvertrag, welchen er mit den Verzeigern in ihrer Notsituation, ja Zwangslage abschloss. Er hätte diesen nicht als Anwalt der Verzeiger abschliessen, sondern klar zwischen seinem Anwaltsmandat und der rein geschäftlichen Regelung\ndes Handels mit den vom Konkurs bedrohten Kunstwerken unterscheiden müssen. Zudem hätte er nach Beendigung der eigentlichen anwaltlichen Tätigkeit,\nalso spätestens im Mai 2003, das anwaltliche Mandat abschliessen müssen.\n- 4 -\n\n4. Der Beschuldigte hat somit sowohl gegen die Pflicht zur gewissenhaften\nBerufsausübung im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA als auch gegen das Verbot von\nInteressenkollisionen gemäss Art. 12 lit. c BGFA verstossen.\n\nV.\n\n1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA kann die Aufsichtskommission bei einer\nVerletzung dieses Gesetzes als Disziplinarmassnahme eine Verwarnung, einen\nVerweis, eine Busse bis zu CHF 20'000.-- oder ein befristetes oder dauerndes\nBerufsausübungsverbot anordnen. Der Disziplinarbehörde kommt bei der Wahl\nund Bemessung der Sanktion ein gewisser Spielraum zu; dieser wird in erster Linie durch das Verhältnismässigkeitsgebot (Urteil des Bundesgerichts\n2A.177/2005 vom 24. Februar 2006, E. 4.1; Tomas Poledna, in: Fellmann/Zindel,\nKommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 17 N 37; BGE 106 Ia 100 E.\n13c) bzw. durch das Gebot der Rechtsgleichheit (Urteil des Bundesgerichts\n2A.177/2005 vom 24. Februar 2006, E. 4.1) eingeschränkt. Die auszusprechende\nDisziplinarmassnahme richtet sich nach der Schwere des Verstosses gegen die\nBerufspflichten, nach dem Mass des Verschuldens und dem beruflichen und damit auch disziplinarischen Vorleben des Anwaltes (Tomas Poledna, a.a.O., Art. 17\nN 27).\n\n2. Der Beschuldigte hat während längerer Zeit Berufsregeln verletzt und\nseine eigenen finanziellen Interessen über diejenigen seiner Klientschaft gestellt\nund die Notlage der letzteren ausgenützt. Es ist deshalb von einem erheblichen\nVerschulden auszugehen. In Würdigung aller massgeblichen Kriterien erscheint\neine Busse von CHF 8'000.– als angemessen (Art. 17 lit. c BGFA).\"\n\nBeschluss der Aufsichtskommission über\ndie Anwältinnen und Anwälte\nvom 7. Dezember 2006\n"}