{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2006-12-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG050049_2006-12-07.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/E6465F97DC2DEA92C125725F00401093_KG050049.pdf", "Checksum": "212c8129f707b97fbd99765b3152c854"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG050049"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 07.12.2006 KG050049"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Interessenkollision. 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Am 16. Januar 2003 schloss er darüber mit den Verzeigern einen Vertrag, worin ihnen die Option eingeräumt wurde, die Bilder bis am\n30. Juni 2003 zum gleichen Preis von CHF 80'000.-- plus 5 % Zins wieder zu erwerben. Bei einer Ausübung der Option nach diesem Termin würde sich der\nKaufpreis nach jedem Quartal um CHF 10'000.-- erhöhen, so dass er beispielsweise Ende Dezember 2003 (gemäss Ziff. 2 des Vertrags bereits am 15. Dezember 2003) bereits CHF 100'000.-- betragen würde. Als Honorar des Beschuldigten\nfür die Vertretung der Verzeiger im Konkursverfahren sowie für sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Optionsvertrag wurde ein Stundenansatz von\nCHF 350.-- plus MwSt festgelegt. In der Folge konnten die Verzeiger die im Vertrag vom 16. Januar 2003 eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllen. Der Beschuldigte warf den Verzeigern auch vor, sie hätten Verkaufserlöse, über die sie\nmit ihm hätten abrechnen müssen, in die eigene Tasche gesteckt. Nach weiteren\nDifferenzen trat der Beschuldigte vom Vertrag zurück und ersuchte die Verzeiger,\ndas verbliebene Inventar der Galerie bis zum 25. Oktober 2004 zur Abholung bereit zu stellen. Weil die Verzeiger dazu nicht bereit waren, leitete der Beschuldigte\nbeim Friedensrichteramt Meilen Klage ein, mit dem Ziel einer Rück-Abwicklung\ndes seinerzeitigen Optionsvertrags.\n\nAus den Erwägungen der Aufsichtskommission:\n\n\"IV.\n\n1. Gemäss Art. 12 lit. c BGFA hat der Anwalt jeden Konflikt zwischen den\nInteressen seiner Klientschaft und den Personen, mit denen er geschäftlich oder\nprivat in Beziehung steht, zu meiden. Zu Unrecht stellt sich der Beschuldigte in\nseiner Stellungnahme auf den Standpunkt, diese Bestimmung beziehe sich nur\nauf Konflikte der Klientschaft mit ihm nahe stehenden Dritten. Gemeint sind ebenso Konflikte der Klientschaft mit dem Anwalt selbst. Wenn der Anwalt die Wahrung fremder Interessen übernimmt, die seinen eigenen Interessen zuwiderlaufen,\nbegründet er einen persönlichen Interessenkonflikt und verletzt damit die genannte Berufsregel (Walter Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum An-\n- 2 -\n\nwaltsgesetz, N 86 zu Art. 12 BGFA). Vorliegend ist zu untersuchen, ob der Beschuldigte in diesem Sinne gehandelt hat. Im Übrigen erscheint die Verpflichtung,\nseine Klientschaft vor Interessenkonflikten irgendwelcher Art zu bewahren, als\nderart elementar, dass sie auch unter den Schutz der Generalklausel von Art. 12\nlit. a BGFA zu stellen wäre, die eine sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung verlangt.\n\nAls der Beschuldigte sich im November 2002 bevollmächtigen liess, gingen sowohl er selbst als auch die heutigen Verzeiger davon aus, dass die anwaltliche\nBeratung und Vertretung zum Ziel hatte, den Konkurs zu vermeiden und das Inventar der Galerie zu bewahren bzw. einem ordentlichen, nicht unter dem Druck\neiner Zwangsvollstreckung stehenden Verkauf zuzuführen. Bereits der Abschluss\ndes Optionsvertrags vom 16. Januar 2003 in seinem eigenen Namen sprengte jedoch den Rahmen der eigentlichen Anwaltstätigkeit. Weil er in diesem Rechtsgeschäft selber Partei und sein persönliches Interesse durchaus Gegenstand der\nvertraglichen Abmachungen war, konnte er seine Mandanten von Anfang an nicht\nunabhängig und objektiv beraten. Unter dem Gesichtspunkt der Berufspflicht, Interessenkonflikte zu vermeiden, war demnach bereits der Vertragsabschluss für\nihn - als Anwalt der Vertragspartner - äusserst problematisch, zumal in der Folge\nnicht zwischen Anwaltstätigkeit und 'eigener' Geschäftstätigkeit unterschieden\nwurde. Zwar bestand noch kein offener Konflikt und ein solcher war angesichts\nder beidseitigen Hoffnung, die Galerie im beidseitigen Einvernehmen und rasch\nretten zu können, auch nicht unbedingt voraussehbar. Dem Beschuldigten musste\naber beim Vertragsabschluss klar sein, dass es bei der Abwicklung des Vertrags\nund insbesondere bei der rechtlichen Interpretation seines nicht gerade einfachen\nInhalts zu Differenzen zwischen ihm und seinen Mandanten, zu einem Interessenkonflikt, kommen könnte. Dieser liess denn auch nicht lange auf sich warten.\nBereits mit Schreiben vom 6. und 23. Mai 2003 sah sich der Beschuldigte veranlasst, die Verzeiger zur Einhaltung der Vertragsbestimmungen über Führung des\nInventars, Abrechnung und Überweisung von Verkaufserlösen an ihn zu mahnen.\nVon da an eskalierte der Konflikt zwischen dem Beschuldigten und seinen Mandanten bis zur Eröffnung der gerichtlichen Auseinandersetzung. Wer an dieser\n- 3 -\n\nEskalation schuld war, interessiert hier nicht, denn die Verpflichtung des Anwalts,\nKonflikte zu meiden, besteht unabhängig von Inhalt und Zielrichtung des Konflikts.\nWährend dieser ganzen Zeit blieb das Mandatsverhältnis bestehen und es ist daher auch eine entsprechend lang andauernde Verletzung der Pflicht zur Konfliktvermeidung zu konstatieren. Der Verstoss des Beschuldigten gegen die Berufspflicht von Art. 12 lit. c BGFA liegt auf der Hand.\n\n"}