6.4.3. Ohne Relevanz ist in diesem Zusammenhang, ob die erbetene Verteidigung in eine amtliche Verteidigung umgewandelt worden wäre. Wenn ein erbetener Verteidiger nicht mehr honoriert wird, so steht ihm das unbedingte Recht zu, das Mandat unter den oben dargestellten Grundsätzen niederzulegen. Ob der Staat dann den bisherigen erbetenen Verteidiger (oder einen anderen Verteidiger) neu als amtlichen Verteidiger einsetzt, ist dagegen eine andere Frage. Dass dem Angeklagten aber eine notwendige Rechtsverbeiständung zustand, braucht angesichts der Höhe der in Frage stehenden Strafe keiner weiteren Erörterungen (§ 11 - 9 -