6.4.2. Indem der Beschuldigte trotz einem für seinen Mandanten drohenden massiven Rechtsverlust, einer drohenden, schwerwiegenden freiheitsentziehenden Strafe, einfach untätig blieb, sich zudem in gewissem Sinne widersprüchlich bzw. unbestimmt verhielt bzw. das Mandat nicht niederlegte, was er in einem früheren Stadium zweifellos hätte tun können bzw. aus seiner Sicht hätte tun müssen, ja gegenteils nach aussen den Anschein vermittelte, er vertrete den Angeklagten weiterhin, was er bewusst nicht tat, ohne dem Angeklagten dies aber klar zu kommunizieren und ihm damit die Möglichkeit zu geben, selbst für eine (neue)