erhoben, obwohl er mündlich drohte, er würde dies bei weiterer Zahlungsversäumnis nicht mehr tun]) weiterhin wahren, so lässt sich diese Haltung nachvollziehen, ja sie drängte sich geradezu auf. Indem der Beschuldigte den Angeklagten in diesem Glauben beliess und in einer wichtigen Phase einfach untätig blieb, ohne den Angeklagten über seine wahre Haltung (Untätigkeit, Berufung wird nicht weiter verfolgt) aufzuklären bzw. ihm eine andere Interessenwahrung zu ermöglichen, hat er sich disziplinarrechtlich unkorrekt verhalten. 6.4. Zusammenfassung 6.4.1. Das Verhalten des Beschuldigten ('Arbeitsverweigerung zur Unzeit') war angesichts aller Umstände somit unkorrekt.