Die (drastischen) Konsequenzen wurden aber durch das anschliessende Verhalten des Beschuldigten selbst, wofür er einzustehen hat, wieder 'entschärft': Wenn der Beschuldigte nämlich dartut, er hätte dem Angeklagten anlässlich eines Telefonats vom 9. März 2005 erklärt, dass er ohne Erhalt der Fr. 2'567.50 überhaupt nichts mehr für ihn unternehmen würde, 'dann sei es fertig mit der Berufung, dann bleibe es bei der Strafe von 24 Monaten Gefängnis', so enthält das zeitlich unmittelbar nachfolgende Schreiben vom 12. April 2005 keine entsprechende Androhung mehr.