Hierzu wäre präzisierend anzuführen, dass der Beschuldigte in keinem seiner Schreiben dem Angeklagten jemals androhte, er würde bei weiterer Säumnis bei den Zahlungen die Verteidigung des Angeklagten nicht mehr weiterführen. Daran vermögen auch die offenbar nur mündlich gemachten Androhungen nichts zu ändern. Es muss ― mit dem Beschuldigten und entgegen der Beurteilung des Obergerichtes ― zwar davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte diese mündlichen Aufforderungen zweifelsfrei verstanden haben muss. Die (drastischen) Konsequenzen wurden aber durch das anschliessende Verhalten des Beschuldigten selbst, wofür er einzustehen hat, wieder 'entschärft':