Von Bedeutung für das vorliegende Disziplinarverfahren ist sodann, dass der Beschuldigte den Angeklagten auf das Fakt der unterlassenen Einlegung eines Rechtsmittels erst im Schreiben vom 28. Juli 2005 hinwies, und damit in einem Zeitpunkt, in welchem das Berufungsverfahren bereits abgeschlossen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich somit in Rechtskraft erwachsen war (Nichteintretensbeschluss vom 13. Juni 2005). Damit stand dem Angeklagten das ordentliche Rechtsmittel der Berufung an sich nicht mehr offen, mit dem er seine Interessen rechtzeitig noch selbst hätte wahren oder den Beistand eines andern Anwalts hätte in Anspruch nehmen können.