Nur schon beispielsweise mit der Beanstandung 'Die Strafe ist zu streng, der Tatbeitrag des Angeklagten sei aus den folgenden Gründen ... unrichtig gewürdigt worden, die hierarchische Stellung sei unkorrekt gewürdigt worden, es sei eine Strafe von höchstens 18 Monaten Gefängnis auszusprechen, die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges seien erfüllt, dem Angeklagten könne heute aus folgenden Gründen … eine günstige Prognose gestellt werden' hätte der Beschuldigte den Anforderungen an eine rechtsgenügende Beanstandung vorliegend sicherlich genügt, und dafür wäre der Begründungsaufwand unbestreitbar äusserst bescheiden gewesen. 6.3.4. Verspätete Mitteilung