Der Angeklagte war von der ersten Instanz mit einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 24 Monaten Gefängnis bestraft worden. Die Berufung bezweckte, entsprechend der Verteidigungsposition im erstinstanzlichen Verfahren, die Ausfällung einer lediglich bedingten Freiheitsstrafe (von maximal 18 Monaten Gefängnis). Durch das Unterlassen weiterer Verteidigungshandlungen drohte dem Angeklagten eine schwerwiegende freiheitsentziehende Strafe (so die Terminologie des Bundesgerichtes zur in Frage stehenden Strafe; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1P.739/2004 vom 24. Januar 2005, E. 2.2). Entsprechend war die Rechtsposition des Angeklagten vom Entscheid erheblich betroffen.