Gemäss § 414 Abs. 4 StPO hat ein Berufungskläger Beanstandungen anzubringen. Zwar handelt es sich dabei um ein Gültigkeitserfordernis (dazu neu: Urteil des Bundesgerichts 1P.850/2005 vom 8. Mai 2006, E. 5, E. 6.4; Urteil des Bundesgerichts 1P.195/2006 vom 27. Juni 2006, E. 1.4), aber es wird ― in diesem Verfahrensstadium ― nur eine rudimentäre Begründung gefordert. In Anbetracht des gemässigten Rügeprinzips genügen Erklärungen wie z.B. 'Ich finde die Strafe zu streng' etc. Eine eigentliche Begründung der Berufungserklärung wird damit nicht gefordert (Donatsch/Weder/Hürlimann, Die Revision des Zürcher Strafverfahrensrechts vom 27. Januar 2004, Zürich 2005, S. 60 f.;