Entscheidend tritt ferner hinzu, worauf bereits das Obergericht hingewiesen hat, dass die dem Beschuldigten angelastete, folgenschwere Unterlassung (keine Beanstandungen trotz peremptorischer Fristansetzung; Konsequenz: Nichteintreten auf die Berufung) überhaupt keinen nennenswerten Aufwand für den Beschuldigten verursacht hätte. Unter Berücksichtigung aller Aspekte ― vor allem dem drohenden Rechtsverlust ― hätte sich diese vom Zeitaufwand her absolut unbedeutende Eingabe selbst dann gerechtfertigt, wenn die Honorierung ausstand bzw. nicht sichergestellt gewesen wäre.