Fakt ist denn auch, dass das Obergericht im schliesslich doch noch durchgeführten Berufungsverfahren die Strafe auf 18 Monate Gefängnis, bedingt, gesenkt hat, und gerade dies belegt ausreichend, wie begründet der Weiterzug des Urteils gewesen wäre. Entgegen der vom Beschuldigten heute eingenommenen bzw. geltend gemachten Haltung war die Berufung damit sicherlich nicht aussichtslos. 6.3.3. Unterlassene Handlung