Jedenfalls durfte der Beschuldigte bei dieser Sachlage und bei der von ihm vertretenen Verteidigungsstrategie von sich aus nicht auf den Weiterzug des Urteils verzichten, selbst wenn er persönlich ― aufgrund einer von ihm als pessimistisch bewerteten Einschätzung ― zu einer anderen Überzeugung gekommen ist. - 5 - Gerade die konkret zur Diskussion stehenden Fragestellungen drängten bei sorgfältiger Prüfung einen Weiterzug auf: Die angefochtene Strafe bewegte sich im Grenzbereich 'bedingt / unbedingt' und objektive Gründe im Sinne von Art. 41 Ziffer 1 Abs. 2 StGB standen der Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht entgegen.