Verschiedene Punkte sprechen zudem klar gegen diese Annahme. So ergibt sich aus den Akten, dass es dem Angeklagten verständlicherweise darum ging, statt der beantragten unbedingten Strafe von 24 Monaten Gefängnis eine bedingte Strafe zu erhalten. Auch das Verhalten des Angeklagten nach Kenntnis des Nichteintretensbeschlusses (Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten und umgehende Mandatierung eines neuen Verteidigers legt ausreichend Rechenschaft ab über den Willen des Angeklagten, das erstinstanzliche Urteil anzufechten, um zu einem für ihn besseren Entscheid zu gelangen.