Zwar erwähnt der Beschuldigte, er hätte dem Angeklagten gegenüber davon gesprochen, dass ein Rechtsmittel mit dem Ziel, das Strafmass zu reduzieren, 'wenig aussichtsreich' sei. Vom Beschuldigten wird aber weder geltend gemacht, er hätte dem Beschuldigten daraufhin mitgeteilt, er würde keine Berufung mehr einlegen, noch der Angeklagte hätte auf den Weiterzug des Urteils verzichtet. Letzteres ist auch nicht anzunehmen. Auch die Annahme des Beschuldigten, bei ihm sei der Eindruck entstanden, der Angeklagte sei an der Fortsetzung des Berufungsverfahrens gar nicht mehr interessiert gewesen, erscheint konstruiert. Verschiedene Punkte sprechen zudem klar gegen diese Annahme.