Der Beschuldigte erwähnt, er habe die Berufung für wenig aussichtsreich gehalten; auch deshalb habe er das Berufungsverfahren nicht fortgesetzt ('Diese Einschätzung meinerseits war der zweite wesentliche Grund dafür, dass ich das Berufungsverfahren nicht fortsetzte.'). Diese Begründung findet sich erstmals klar offen gelegt in den Stellungnahmen des Beschuldigten im vorliegenden Disziplinarverfahren. Sie erscheinen aber offensichtlich nachgeschoben und damit nicht glaubhaft. Selbst ohne Berücksichtigung des neuen Urteils des Obergerichtes vermag diese Behauptung ― bei den konkreten Umständen ― nicht zu überzeugen.