Werden die obigen Grundsätze (Rz 6.1; Rz 6.2) auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet, so erscheinen deshalb zwei Themenkreise von Bedeutung: Einerseits ist zu prüfen, ob der Beschuldigte trotz unterlassener weiterer Honorarzahlungen durch den Angeklagten untätig bleiben durfte, anderseits ist auch auf die in den Stellungnahmen des Beschuldigten vom 8. Mai 2006 bzw. 12. Oktober 2006 erwähnte Begründung des Beschuldigten einzugehen, er habe die Berufung 'für wenig aussichtsreich' gehalten und deshalb das Berufungsverfahren nicht fortgesetzt . - 4 - 6.3.2. Erfolgschancen