Zu Recht qualifiziert das Obergericht in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2005 das Verhalten des Angeklagten denn auch nicht als 'Mandatsniederlegung zur Unzeit', sondern als 'Arbeitsverweigerung zur Unzeit'. Werden die obigen Grundsätze (Rz 6.1; Rz 6.2) auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet, so erscheinen deshalb zwei Themenkreise von Bedeutung: