6.3.1. Wie dem oben dargestellten Sachverhalt entnommen werden kann, hat der Beschuldigte das Mandat in Sachen Strafverteidigung nicht förmlich niedergelegt; er blieb ganz einfach untätig ('Ich erhielt auch auf dieses Schreiben keine Zahlung. Aus diesem Grund führte ich das Berufungsverfahren nicht weiter.'; '... habe ich die Berufung nicht weiter verfolgt.'). Zu Recht qualifiziert das Obergericht in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2005 das Verhalten des Angeklagten denn auch nicht als 'Mandatsniederlegung zur Unzeit', sondern als 'Arbeitsverweigerung zur Unzeit'.