gewisse Erfolgschancen bestehen (von Fellmann wird sogar letztere Voraussetzung nicht mehr vorausgesetzt [Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 43]). 6.2.3. Wenn der Anwalt (trotz gewissen Erfolgsaussichten) diese Prozesshandlungen nicht vornimmt, liegt grundsätzlich eine schwerwiegende anwaltliche Pflichtverletzung vor. Dasselbe gilt, wenn der Verteidiger bei unklarer Haltung des Mandanten untätig bleibt; in solchen Fällen hat der Anwalt ein Rechtsmittel zu erheben (Titus Graf, a.a.O., S. 148, S. 173).