Die Interessenwahrung hat dort ihre Grenzen, wo dem Anwalt ein Handeln wider besseres Wissen oder gegen die eigene Überzeugung zugemutet wird; von unzweckmässigen, ungehörigen oder verwerflichen Ansinnen des Beschuldigten darf sich der Verteidiger distanzieren (Titus Graf, a.a.O., S. 149 f.; dazu auch: Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 31; Giovanni Andrea Testa, a.a.O., S. 254 f.). Besteht jedoch ein klarer Wille des Mandanten, muss der Anwalt ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid einlegen und begründen, soweit ― so die überwiegende Ansicht ― zumindest - 3 -