6.2.2. Nach unbestrittener Auffassung hat der urteilsfähige Angeklagte ein eigenes Recht auf Erhebung eines Rechtsmittels, und zwar unabhängig davon, ob er erbeten oder amtlich verteidigt ist (Titus Graf, Effiziente Verteidigung im Rechtsmittelverfahren, Diss. Zürich 2000, S. 144). Gemäss vorherrschender Ansicht ist der Wille des urteilsfähigen Angeklagten betreffend Erhebung oder Nichterhebung eines Rechtsmittels für den erbetenen oder amtlichen Verteidiger grundsätzlich bindend und beachtlich (Titus Graf, a.a.O., S. 144, S. 146). Die Interessenwahrung hat dort ihre Grenzen, wo dem Anwalt ein Handeln wider besseres Wissen oder gegen die eigene Überzeugung zugemutet wird;