6.2. Verteidigung - Rechtsmittel - 2 - 6.2.1. Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass die Strafverteidigung, wie jedes andere anwaltliche Mandat, auf eine optimale Interessenwahrung ausgerichtet sein muss. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob das Mandat privater oder amtlicher Natur ist (Hansruedi Müller, Die Grenzen der Verteidigertätigkeit, in: ZStrR 114/1996 S. 191). Zentrale Elemente jedes Mandatsverhältnisses sind die Pflicht zur getreuen Ausführung des Auftrages und die Pflicht zur sorgfältigen Ausführung der übertragenen Geschäfte. Der Rechtsanwalt hat also seinen Klienten objektiv richtig zu beraten und zu vertreten.